Gründungsvereinbarung

1) Name und Sitz des Vereines:

Der Verein führt den Namen „Ins Gras beißen – Initiative gegen Bodenvernichtung“

und hat seinen Sitz in

Alt-Hadersdorf 2

8652 St. Lorenzen im Mürztal

Er ist ein gemeinnütziger und parteiunabhängiger Verein

2) Tätigkeitsbereich, Vereinszweck:

Der Verein sieht sich als Initiative zum Schutz des natürlichen Bodens und beabsichtigt durch seine

Tätigkeit den fruchtbaren Boden als Lebensbasis aufzuwerten und den Flächenverbrauch durch

Bodenversiegelung zu reduzieren.

Das Wirken des Vereines ist regional und überregional.

3) Ideelle Mittel:

– Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionen

– Schaffung von naturnahen öffentlichen Begegnungsräumen

– Sammeln und Aufzeigen von positiven und negativen Beispielen von Bauprojekten

– Start und Umsetzung von Petitionen die dem Gemeinwohl dienen

– Vernetzung von vorhandenen Bürgerinitiativen, Plattformen und Vereinen, die denselben Zweck

dienen

4) Materielle Mittel:

Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Sponsoreneinnahmen (Spenden und

Sammlungen) und durch Erträgnisse aus Veranstaltungen aufgebracht.

Der Vereinsbeitritt und die Vereinsmitgliedschaft sind kostenfrei.

5) Mittelverwendung:

Die Mittel des Vereines werden nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet.

Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder

keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

6) Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche

Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive

Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit fördern.

7) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts werden,

deren Gesinnung dem Vereinszweck entspricht.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Vor Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Die

Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.

8) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der

Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

9) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den

ordentlichen Mitgliedern zu, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitglieder sollen die Interessen des Vereines mit bestem Wissen und Gewissen fördern und alles

zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.

Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

10) Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.

11) Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich jeweils im ersten Halbjahr statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen

Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der

stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen

stattzufinden.

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene ordentlichen

Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der

Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin der

Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor

dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw.

ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach

Ablauf von 30 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der

erschienenen Mitglieder gegeben ist. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag

auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung

gefasst werden.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher

Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden

soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein

Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende

Vorstandsmitglied den Vorsitz.

12) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

– Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

– Beschlussfassung über den Voranschlag.

– Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

– Entlastung des Vorstandes.

– Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines.

13) Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

– dem Obmann und seinem Stellvertreter.

– dem leitenden Eventmanager

– dem Schriftführer und seinem Stellvertreter.

– dem Kassier und seinem Stellvertreter.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines

neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines

gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu

die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar

lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche

Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die

Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das

die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu

beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die

Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des

Obmannes ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, bei Verhinderung der

Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden

Vorstandsmitglied.

Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres

Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes

in Kraft.

Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand bzw. bei

Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird

erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines neuen Nachfolgers wirksam.

14) Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die

Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich

des Vorstandes folgende Agenden:

– Erstellung des Jahresvoranschlages

– Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

– Vorbereitung der Generalversammlung.

– Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

– Verwaltung des Vereinsvermögens.

– Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

– Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des

Vorstandes gebildet werden können.

– Vornahme notwendiger Kooptationen.

15) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Dem Obmann obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines nach außen,

gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu

ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des

Obmannes und des Kassiers. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei

Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich

der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig

Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das

zuständige Vereinsorgan.

Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die

Geschäfte des Vereinsarchivs.

Der Kassier besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist darüber dem Verein verantwortlich.

16) Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt;

eine Wiederwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des

Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu

berichten.

Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder

gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

17) Schiedsgericht

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede

streitende Partei zwei Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender, der

aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den Vertretern der Parteien mit Stimmenmehrheit zu

wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Beschlüsse werden bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit

gefasst. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

18) Vereinsauflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat diese

Generalversammlung, sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist, auch einen Abwickler zu bestellen.

Dieser Abwickler hat das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Diese Bestimmung gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung

der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 

Erstellt am 30.11.2019